Im Mittelalter gab es nicht nur eine Form der Todesstrafe, sondern nach Verbrechen abgestufte Hinrichtungsarten. Was sagen Aufwand und Kosten einer Hinrichtungsmethode eigentlich über die Bedeutung dieser Strafart und des dadurch gesühnten Delikts aus?
Diese Frage lässt sich mit einem Blick in die Lohnregister der Stadt Hannover beantworten, die Wilhelm H. Mithoff 1868 in der Zeitschrift des Historischen Vereins für Niedersachsen erschlossen hat.
Aus den Lohnposten für die Erhängung zweier Diebe im Jahre 1480 geht hervor, dass diese Form der Hinrichtung mit besonders hohen Personalkosten verbunden war.
Der Scharfrichter erhielt in Hannover für jede Art von Hinrichtung eine Pauschale von 6 Schilling, in diesem Falle also 12 Schilling für beide Erhängungen, während der entsprechende Betrag für die Knechte sich auf 3 Schilling, bzw. insgesamt 6 Schillinge belief. Die übrigen Kosten in Gesamthöhe von 107 Schilling summieren sich aus den Ausgaben für Verpflegung und Galgenüberwachung, würden also auch bei einer einzigen Hinrichtung anfallen.
Hieraus ergeben sich Gesamtaufwendungen von 116 Schilling für eine Erhängung, womit diese Hinrichtungsform mit Abstand am teuersten war, denn die Ausgaben belaufen sich auf mehr als das sechseinhalbfache einer Enthauptung, fast das achtfache einer Räderung und immerhin noch etwa das viereinhalbfache einer Verbrennung.
Dieser erhebliche Kostenmehraufwand scheint nur dadurch nachvollziehbar, dass das am Galgen gesühnte Verbrechen von der Gesellschaft als besonders verabscheuungswürdig empfunden wurde und eine entsprechend aufwändige Strafe daher zu rechtfertigen war. Da es sich bei den Delinquenten um Diebe handelte, kann daraus geschlossen werden, dass Diebstahl stärker geächtet wurde als etwa Brandstiftung, welches mit Verbrennen geahndet wurde, oder Straßenraub, welcher mit Räderung bestraft wurde.
Wie wichtig man die Bekämpfung gerade des Diebstahls nahm, zeigt sich auch darin, dass der Abschreckungseffekt bei der Hinrichtung von Dieben offenbar eine große Rolle spielte, denn den größten Rechnungsposten nimmt mit fast zwei Dritteln der Gesamtkosten die Bewachung des Galgens für ganze sechs Nächte ein, das heißt, dass die Verurteilten mindestens eine Woche für jeden sichtbar hängenbleiben sollten.